Die Handlungen des Beschuldigten liessen höchstens den Rückschluss auf einen Eventualvorsatz zur Körperverletzung zu. Hätte der Beschuldigte den Vorsatz zur Tötung gehabt, dann hätte er mit dem Hammer härter zugeschlagen, mit dem Messer präziser zugestochen oder er hätte die Straf- und Zivilklägerin länger gewürgt. In diesem Fall hätte der Beschuldigte sie auch nicht letztlich aus der Wohnung fliehen lassen. Die einzelnen Einwirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin seien auch nicht ausreichend, um einen Eventualvorsatz zur Tötung anzunehmen.