Beschuldigter An der oberinstanzlichen Verhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe trotz mehrmaliger Versuche nicht angeben können, weshalb die Tat vorgefallen sei und was er damit überhaupt bezweckt habe. Aus den erstellten Handlungen eines Täters lasse sich nicht ohne Weiteres auf dessen Willen schliessen. Die Handlungen des Beschuldigten liessen höchstens den Rückschluss auf einen Eventualvorsatz zur Körperverletzung zu.