zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch der Eventualvorsatz muss in der Praxis regelmässig anhand äusserlich feststellbarer Indizien und Erfahrungsregeln nachgewiesen werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung.