In der Regel lässt sich vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Täter bei Wissen um den voraussichtlichen Geschehensablauf mit dem ernstlich möglichen Todeserfolg als Folge seiner Handlung durch Vornahme der entsprechenden Handlung seinen Willen manifestiert.