Die vorsätzliche Begehung einer Tat erfordert beim Täter eine intellektuelle und eine voluntative Komponente. Die intellektuelle Komponente ist zu bejahen, wenn der Täter den voraussichtlichen Geschehensablauf im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale kennt. Die voluntative Komponente ist gegeben, wenn der Täter den Entschluss gefasst hat, die in seiner Vorstellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Auf den Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art.