38 14.1.2 Subjektiver Tatbestand Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser nur auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 aStGB). Die vorsätzliche Begehung einer Tat erfordert beim Täter eine intellektuelle und eine voluntative Komponente.