14. Versuchte vorsätzliche Tötung (Ziff. I.1. der Anklageschrift) 14.1 Vorbemerkungen 14.1.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (aStGB [zum anwendbaren Recht vgl. E. 16 unten]; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis Art. 117 aStGB zutrifft.