Die Gasleitungen des Gebäudes wurden von den Einsatzkräften frühzeitig unterbrochen. Der Beschuldigte wusste, dass das Anzünden der aufgeschichteten Gegenstände in der Wohnung mithilfe der Gasflasche eine Gefahr für Leib, Leben und Vermögen sämtlicher Bewohner bewirkte bzw. hätte bewirken können. III. Rechtliche Würdigung