Der Beschuldigte hat brennbares Material aufgeschichtet und in Brand gesteckt und er hat dies bewusst im Eingangsbereich der Wohnung getan. Weil seine Einsichtsfähigkeit nicht eingeschränkt war, muss ihm – wie heute – auch damals bewusst gewesen sein, was für Folgen möglich gewesen wären. Diese möglichen Folgen sind indes-