700, Z. 10 f.). Er antwortete darauf, es könnte das Leben von anderen Menschen in Gefahr bringen und in einem Chaos enden, weil es Feuer ist (pag. 700, Z. 12, Z. 15 und Z. 18). 13.4 Gesamtwürdigung Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wie sie im Folgenden wiedergegeben wird, an (Ziff. III.4.2.7 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 784): Das Gericht geht insgesamt von einer gezielten Handlung aus. Der Beschuldigte hat brennbares Material aufgeschichtet und in Brand gesteckt und er hat dies bewusst im Eingangsbereich der Wohnung getan.