Betreffend die Zusammenfassung dieser Beweismittel ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Ziff. III.4.2.1 bis Ziff. III.4.2.6 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 780 ff.), wobei die nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen anzubringen sind. 13.1 Wahrnehmungsbericht EK Front vom 10. November 2010 Die Einsatzkräfte leiteten zeitnahe die Evakuation der Bewohner ein, jedoch konnte kein Kontrollgang gemacht werden, ob wirklich alle Bewohner die Liegenschaft verlassen hatten (pag. 21). Die Liegenschaft verfügte über eine Gaszufuhr, die, soweit möglich, unterbrochen wurde.