36 Daneben kann auch das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (pag. 76 ff.), der Abschlussbericht zur forensisch toxikologischen Untersuchung des Beschuldigten (pag. 82; bzw. E. 12.10 oben) und auf das psychiatrische Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) (pag. 357 ff.) einschliesslich zweier Ergänzungen (pag. 412.26 ff; pag. 412.63 ff.) zurückgegriffen werden. Betreffend die Zusammenfassung dieser Beweismittel ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Ziff.