13. Beweiswürdigung zur Brandstiftung bzw. versuchten qualifizierten Brandstiftung (Ziff. I.2. der Anklageschrift) Zu diesem Vorwurf ist zu untersuchen, mit welchen Mitteln und mit welchem Vorsatz der Beschuldigte in seiner Wohnung einen Brand legte, ob daraus eine Gefahr für Leib und Leben Dritter entstand und ob der Beschuldigte darüber Kenntnis hatte. Für die Beweiswürdigung zu diesem Vorwurf stehen der Bericht der Kantonspolizei einschliesslich der Wahrnehmungsberichte mehrerer Einsatzkräfte (pag. 20 ff.), die Akten des Kriminaltechnischen Dienstes (pag.