Er wusste aufgrund der Umstände, dass er die Straf- und Zivilklägerin sowohl mit dem Hammer als auch mit dem Messer verletzt hatte. Die mit dem Messer zugefügten Verletzungen erkannte der Beschuldigte anhand der Blutlache, die sich am Boden im Küchenbereich unterhalb der Straf- und Zivilklägerin gesammelt hatte. Der Beschuldigte wusste weiter im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung, dass auch das Würgen eines im Kopfbereich verletzten und durch Blutverlust geschwächten Opfers für sich alleine, den Tod des Opfers verursachen könnte. Mit welchem Vorsatz er handelte, wird bei der rechtlichen Würdigung untersucht.