Nur wegen ihrer Gegenwehr gelang es der Straf- und Zivilklägerin, zeitweise nach Luft zu schnappen. Letztlich rutschte der Beschuldigte aus, verlor den Halt und liess die Straf- und Zivilklägerin aus dem Küchenfenster fliehen. Im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung wusste der Beschuldigte dabei, dass Schläge mit dem verwendeten Hammer gegen den Kopf und Messerstiche mit einer 19 cm langen Klinge gegen den Oberkörper für sich alleine das Potenzial hätten zu töten. Er wusste aufgrund der Umstände, dass er die Straf- und Zivilklägerin sowohl mit dem Hammer als auch mit dem Messer verletzt hatte.