190, Z. 29 f.). Der Würgevorgang endete damit, dass der Beschuldigte ausrutschte, den Halt verlor und die Straf- und Zivilklägerin erneut davonrennen konnte, um aus dem Küchenfenster zu fliehen (pag. 188, Z. 48 f.; pag. 690, Z. 12 f.). Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, ihr erneut nachzurennen und sie an der Flucht zu hindern, er dies aber unterliess. 12.15 Beweisergebnis der Kammer und erstellter Sachverhalt