212, Z. 149 f.). Es gibt keinen Grund, den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht zu folgen. Es kann als gesichert betrachtet werden, dass der Würgegriff des Beschuldigten stark genug war, um kleinere Blutgefässe im Bereich des Halses zu verletzen. Dies verursachte die an den Folgetagen aufgetretenen Verfärbungen am Hals der Straf- und Zivilklägerin. Während des mehrere Minuten lang dauernden Vorfalls war es ihrem Widerstand geschuldet, dass sie nach Luft schnappen und dem Beschuldigten sagen konnte, er solle aufhören (pag. 190, Z. 29 f.).