Eine solche dürfte sich während der parallel laufenden medizinischen Notversorgung, die unter anderem eine Intubation der Straf- und Zivilklägerin umfasste (pag. 161), schwierig gestaltet haben. In diesem Sinne relativierte das IRM die gutachterliche Wahrnehmung auch dahingehend, dass keine Stauungsblutungen abgrenzbar gewesen sind, «sofern im Rahmen der gegebenen Bedingungen beurteilbar» (pag. 68). Gemäss der Straf- und Zivilklägerin sei sie drei bis vier Minuten lang vom Beschuldigten gewürgt worden (zum Ganzen pag. 190, Z. 22 ff.). Dabei habe der Beschuldigte teils stärker, teils weniger stark zugepackt.