34 tersuchung lediglich von Angriffen mit einem Hammer und einem Messer auf die Straf- und Zivilklägerin ausging (pag. 68). Dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin zudem würgte, ist darin nicht vermerkt. Es ist fraglich, welche Priorität das IRM der Suche nach Würgemalen und Stauungsblutungen beimass. Eine solche dürfte sich während der parallel laufenden medizinischen Notversorgung, die unter anderem eine Intubation der Straf- und Zivilklägerin umfasste (pag. 161), schwierig gestaltet haben.