Das IRM bemerkte bei der körperlichen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin am 9. November 2010 um ca. 20:30 Uhr keine abgrenzbaren Defekte an der Halshaut (pag. 67 f.). An der Haut und den Schleimhäuten des Kopfes, sofern im Rahmen der gegebenen Bedingungen beurteilbar, seien keine Stauungsblutungen abgrenzbar gewesen (pag. 68). Mit Blick auf den eingangs des Gutachtens des IRM wiedergegebenen Sachverhalt ist jedoch zu bemerken, dass dieses bei der rechtsmedizinischen Un-