Die Straf- und Zivilklägerin war vor dem Würgen verletzt und geschwächt. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Hammerschläge gegen den Kopf und mindestens vier bis fünf Messerstiche, vorwiegend gegen den Körper erlitten. Dies hatte einen gewissen massgeblichen Blutverlust zur Folge, was der Beschuldigte anhand der Blutlache am Küchenboden und der Blutantragungen an der Kleidung der Strafund Zivilklägerin erkannte. Fraglich erscheint die Intensität des Würgens. Das IRM bemerkte bei der körperlichen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin am 9. November 2010 um ca. 20:30 Uhr keine abgrenzbaren Defekte an der Halshaut (pag.