Dort würgte er sie. Es gibt auch hier keinen Grund, von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abzuweichen. Ihren Aussagen zufolge habe der Beschuldigte sie mit einer Hand unterhalb des Kiefers gepackt, wobei er ihr eine oberflächliche Hautverletzung im Bereich unterhalb des Kiefers zufügte. Diese ist vernarbt noch heute erkennbar (pag. 717 f.). Der Beschuldigte gestand das Würgen – zumindest sinngemäss – selbst ein (pag. 225, Z. 26 ff.). Im Weiteren sind seine Schilderungen jedoch auch in diesem Punkt nicht stimmig (dazu E. 12.12.2 oben). Die Straf- und Zivilklägerin war vor dem Würgen verletzt und geschwächt.