Der Schlüsselbund der Straf- und Zivilklägerin konnte am 11. Februar 2010 auf einem Möbelstück im Korridor festgestellt werden (pag. 31). Es deuten somit keine Hinweise darauf hin, dass der Beschuldigte in einer bestimmten Absicht die Wohnungstür abgeschlossen hatte. Auch die auf ungeplantes Handeln deutende Vorgehensweise des Beschuldigten spricht dagegen, dass er die Wohnungstür bewusst abgeschlossen hatte. Der Beschuldigte setzte der Straf- und Zivilklägerin bei ihrem Fluchtversuch nach und passte sie vor der verschlossenen Wohnungstür ab. Dort würgte er sie.