Das Würgen Als die Straf- und Zivilklägerin aus der Küche rannte und aus der Wohnungstür fliehen wollte, stellte sie fest, dass diese verschlossen war. Es gibt jedoch keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte im Sinne eines Tatplans die Wohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel entfernt hatte, wie die Straf- und Zivilklägerin es in mehreren Einvernahmen mutmasste (pag. 188, Z. 41 f.; pag. 910, Z. 11 ff.). Der Schlüsselbund der Straf- und Zivilklägerin konnte am 11. Februar 2010 auf einem Möbelstück im Korridor festgestellt werden (pag.