Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in diesem angeschlagenen Zustand gegen den Willen des Beschuldigten erheben und aus der Küche gehen konnte. Auch sagte sie aus, sie habe den Beschuldigten auf dem Weg von der Küche zur Wohnungstür nicht kreuzen müssen (pag. 689, Z. 44). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorläufig von ihr abgelassen hatte. 12.14.3 Das Würgen Als die Straf- und Zivilklägerin aus der Küche rannte und aus der Wohnungstür fliehen wollte, stellte sie fest, dass diese verschlossen war.