33 vilklägerin liegen allesamt über der Taille. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Messerstiche auf diesen Bereich des Körpers konzentrierte. Nach dem Messerangriff konnte die Straf- und Zivilklägerin aufstehen und zur Wohnungstür rennen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in diesem angeschlagenen Zustand gegen den Willen des Beschuldigten erheben und aus der Küche gehen konnte.