Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass «gezielte» Messerstiche nicht Gegenstand des angeklagten Sachverhalts sind (dazu E. 10 oben). Eine eingehende Beweiswürdigung zu diesem Punkt erübrigt sich von vornherein. Der Beschuldigte verletzte die Straf- und Zivilklägerin mit dem Messer im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Bereich des Beckens, an der linken Hand und am linken Oberarm. Verletzungen an den Beinen waren nicht vorhanden. Die Verletzungen der Straf- und Zi-