Zwar habe sie später gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgeführt, der Beschuldigte habe mit den Messerstichen auf ihren Oberkörper gezielt (pag. 207, Z. 23 f.). Jedoch käme mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 163 vom 16. Januar 2019 E. 14.3 den tatnäheren Aussagen in der Praxis eine erhöhte Bedeutung zu. Aus diesem Grund sei auf die Aussage der Straf- und Zivilklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte ziellos auf sie eingestochen habe (pag. 925). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass «gezielte» Messerstiche nicht Gegenstand des angeklagten Sachverhalts sind (dazu E. 10 oben).