Der Beschuldigte führte somit mit dem Messer Stich- und nicht Schnittbewegungen aus. Darüber, wie oft der Beschuldigte zustach, machte die Straf- und Zivilklägerin keine Aussagen. Anhand ihrer Verletzungen, die das IRM auf scharfe Gewalteinwirkung zurückführte (pag. 67 ff.), lässt sich auf mindestens vier bis fünf Stichbewegungen schliessen. Die Verteidigung machte an der oberinstanzlichen Verhandlung weiter geltend, die Stiche seien ziellos erfolgt. Das habe die Straf- und Zivilklägerin am 10. November 2010 so ausgesagt (pag. 190, Z. 10). Zwar habe sie später gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgeführt, der Beschuldigte habe mit den Messerstichen auf ihren Oberkörper gezielt (pag.