917, Z. 36) das Messer in der rechten Hand führte und mit der linken versuchte, die sich wehrende Straf- und Zivilklägerin festzuhalten oder ihre zur Abwehr erhobenen Hände abzuwehren Das Verletzungsbild an der linken Hand des Beschuldigten am Handrücken beim Daumenballen entspricht einer charakteristischen Verletzung im Zuge von Stichbewegungen. Ohnehin wäre eine rund 2.5 cm klaffende Wunde, wie die Straf- und Zivilklägerin sie am Oberarm aufwies, mit Schnittbewegungen kaum in Einklang zu bringen (pag. 68; pag. 161). Der Beschuldigte führte somit mit dem Messer Stich- und nicht Schnittbewegungen aus.