Darüber hinaus wies der Beschuldigte am Daumenballen der linken Hand eine ca. 2.5 mm lange Wunde aus scharfer Gewalteinwirkung auf (pag. 78; pag. 173). Diese kann gemäss dem IRM entweder als Abwehrverletzung gedeutet werden (was angesichts des nun erstellten Tathergangs ausgeschlossen werden kann) oder beim Hantieren mit einem Messer entstanden sein (pag. 79). Es ist naheliegend, dass der Beschuldigte als Rechtshänder (pag. 917, Z. 36) das Messer in der rechten Hand führte und mit der linken versuchte, die sich wehrende Straf- und Zivilklägerin festzuhalten oder ihre zur Abwehr erhobenen Hände abzuwehren