Des Weiteren ist mit Blick auf die Arztberichte in pag. 94.4 f. und pag. 94.18 f. zu bemerken, dass diese die Behandlung der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin und nicht deren Herkunft zum Gegenstand hatten. Die Bezeichnung der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin als Schnittverletzungen durch die behandelnden Ärzte sagt nichts über die Vorgehensweise des Beschuldigten aus. Darüber hinaus wies der Beschuldigte am Daumenballen der linken Hand eine ca. 2.5 mm lange Wunde aus scharfer Gewalteinwirkung auf (pag.