32 ter, dass der Beschuldigte keine charakteristischen Verletzungen an Armen und Händen aufgewiesen habe, die bei Stichen gegen ein sich wehrendes Opfer infolge Abrutschens üblich seien. Die Straf- und Zivilklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe das Messer in der Faust gehalten, mit der Klinge nach unten gerichtet, und dieses «wie Schläge», «so zäg, zäg» von oben nach unten geführt (pag. 207, Z. 211 und Z. 214 f.). Aus ihren glaubhaften Aussagen ergibt sich klar, dass der Beschuldigte mit dem Messer Stich-, nicht Schnittbewegungen gemacht hat. Des Weiteren ist mit Blick auf die Arztberichte in pag.