Die Klinge ist 19 cm lang und verfügte einen Laserschliff sowie einen Durchmesser von bis zu 4 cm. Zur Art des Messereinsatzes machte die Verteidigung des Beschuldigten mit Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte (pag. 94.4 f.; pag. 94.18 f.; dazu E. 12.6 oben) geltend (pag. 925), der Beschuldigte habe mit dem Messer Schnitte, nicht Stiche ausgeführt. Dafür spreche auch die Tatsache, so die Verteidigung wei-