Sie befand sich in Todesgefahr, weshalb ihre Aufmerksamkeit in erster Linie der Verteidigung ihres Lebens gewidmet war. Ihr Eingeständnis, sich in diesem Punkt nicht genau daran erinnern zu können bzw. ein «Blackout» zu haben, sind als Wahrheitssignal einzustufen. Während sich die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Tathergang nicht mit den objektiven Beweismitteln decken (dazu E. 12.12.2 oben), sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin schlüssig nachvollziehbar. Dass sie während den auf die Hammerschläge folgenden Messerangriffen am Boden gelegen hat, belegen die Blutspuren am Tatort.