12.14.2 Die Messerstiche Betreffend die Messerstiche kann vorbehaltslos auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt werden, soweit sie hierzu Aussagen machte. Es ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abträglich, dass sie den Ablauf des Messerangriffs nicht im Detail schildern konnte. Derartiges ist nicht zu erwarten. Aus ihrer Sicht kam der Angriff aus dem Nichts. Sie befand sich in Todesgefahr, weshalb ihre Aufmerksamkeit in erster Linie der Verteidigung ihres Lebens gewidmet war.