Die Intensität der Hammerschläge lässt sich nicht abschliessend bestimmen. Es kann immerhin gesagt werden, dass einerseits der Beschuldigte Schwung geholt hat und die Schläge somit zwangsläufig eine gewisse Wucht gehabt haben. Andererseits trug die Straf- und Zivilklägerin allein aus diesen Schlägen vergleichsweise mässige Verletzungen davon. Hingegen spielt das Gewicht des Hammers hinsichtlich der Intensität der Schläge keine Rolle. Nach dem Hammereinsatz warf der Beschuldigte den Hammer zu Boden, bevor er das Messer zur Hand nahm. 12.14.2