31 Die Straf- und Zivilklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe zweimal mit ungefähr derselben Intensität zugeschlagen (pag. 206, Z. 184). Die Hammerschläge verursachten bei ihr ein Surren im Kopf und ein Piepsen in den Ohren, was auf eine gewisse Schlagkraft hinweist. Das Verletzungsbild im Bereich des Übergangs vom Scheitel zum Hinterkopf der Straf- und Zivilklägerin konnte aufgrund des dichten, blutverschmierten Kopfhaares nicht eingehend beobachtet werden. Jedenfalls führten beide Hammerschläge nicht zu einem Schädelbruch.