925), ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als Rechtshänder (pag. 917, Z. 36) den Hammer in der rechten Hand führte. Wenn er «backhand» zugeschlagen hätte, also mit der rechten Hand von links innen nach rechts aussen, dann wären bei der mit dem Rücken zu ihm sitzenden Straf- und Zivilklägerin Verletzungen an der linken Seite des Kopfes zu erwarten gewesen. Solche Verletzungen wies sie nicht auf. Entgegen der Vorinstanz lässt sich aus dem Gewicht des Hammers nichts Wesentliches über die Intensität der Schläge ableiten.