Wie erwähnt, ist dies für das Beweisergebnis auch nicht relevant. Zu prüfen bleibt die Intensität der Hammerschläge. Der Beschuldigte verwendete den sichergestellten Hammer mit Holzgriff (Ass.-Nr. 006 [pag. 102]). Vor den Schlägen holte der Beschuldigte seitlich Schwung (pag. 221, Z. 27 ff; pag. 255.7, Z. 135 ff.; pag. 246, Z. 355). Der Beschuldigte wendete also Kraft für die Schläge auf und diese wiesen zwangsläufig eine gewisse Intensität auf. Dass der Beschuldigte einen «Backhand-Schwung» ausgeführt habe, wie es die Verteidigung vorbringt (pag. 925), ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.