Mit diesen Angaben liesse sich die eher rechts gelegene Verletzung beim Übergang vom Hinterkopf zum Nacken in Einklang bringen. Auch das Verletzungsbild scheint diesbezüglich auf einen Hammerschlag hinzudeuten. Mit Blick auf die gutachterliche Schlussfolgerung des IRM, das diesbezüglich von einer scharfen Gewalteinwirkung ausging (pag. 66 ff.; dazu E. 12.4 oben), ist dieser Schluss jedoch entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 757 f.) nicht zu ziehen. Es bleibt unklar, zu welcher Verletzung der zweite Hammerschlag führte. Wie erwähnt, ist dies für das Beweisergebnis auch nicht relevant.