Welche der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin auf den zweiten Hammerschlag zurückzuführen ist, ist zweitrangig. Von der Lokalität her fällt in erster Linie die Verletzung am Kopf im Bereich des Übergangs vom Hinterkopf zum Nacken in Betracht (pag. 165). Der Beschuldigte stand hinter der sitzenden Straf- und Zivilklägerin, holte vor dem Schlag seitlich Schwung (pag. 221, Z. 27 ff.) und schlug mit dem Hammer in der rechten Hand zu. Mit diesen Angaben liesse sich die eher rechts gelegene Verletzung beim Übergang vom Hinterkopf zum Nacken in Einklang bringen.