188, Z. 30 f.; pag. 189, Z. 16; pag. 206, Z. 179; pag. 689, Z. 1 f.; pag. 908, Z. 40). Der Beschuldigte stellte dies nie explizit in Abrede. Er gab zwar an, das könne er sich nicht vorstellen und er erinnere sich nicht genau (pag. 224, Z. 49 ff.). An der ersten Einvernahme vom 22. November 2010 gab er jedoch zu, mit dem Hammer zweimal gegen die Strafund Zivilklägerin geschlagen und diese auch getroffen zu haben (pag. 221, Z. 27 ff.). Daran bestehen keine Zweifel. Welche der Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin auf den zweiten Hammerschlag zurückzuführen ist, ist zweitrangig.