30 Verteidigung an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (pag. 924 f.). Sie werden einer gesamthaften Würdigung unterzogen. 12.14.1 Die Hammerschläge Die Straf- und Zivilklägerin erlitt eine stumpfe Gewalteinwirkung – einen Hammerschlag – am Hinterkopf. Daraus resultierte die vom IRM begutachtete Wunde am Kopf der Straf- und Zivilklägerin im Bereich des Übergangs vom Scheitel zum Hinterkopf (pag. 67; pag. 166). Ihren glaubhaften Aussagen zufolge erlitt sie einen zweiten Hammerschlag von hinten gegen den Kopf (pag. 188, Z. 30 f.;