Das psychiatrische Gutachten liefert in Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt keine dienlichen Erkenntnisse und keine Begründung zu den angeblichen Erinnerungslücken des Beschuldigten (pag. 397). 12.14 Gesamtwürdigung Im Folgenden wird das dem Beschuldigten Vorgeworfene – einzig zwecks besserer Lesbarkeit – in drei Handlungsakte unterteilt. Diese Unterteilung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Handlungen des Beschuldigten in sehr kurzen zeitlichen Abständen aufeinander folgten. Somit bilden sie für die Kammer insgesamt ein einziges dynamisches Geschehen und sind nicht isoliert zu betrachten, wie dies die