12.13 Psychiatrisches Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) Der Beschuldigte wurde durch den forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) begutachtet (pag. 357 ff.; pag. 412.26 ff.; pag. 412.63 ff.). Für die Zusammenfassung des Berichts einschliesslich der zwei Ergänzungen wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Ziff. III.3.2.12. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 775 ff.). Das psychiatrische Gutachten liefert in Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt keine dienlichen Erkenntnisse und keine Begründung zu den angeblichen Erinnerungslücken des Beschuldigten (pag.