Die Schilderungen des Vorfalls durch den Beschuldigten sind zudem ohne Berücksichtigung weiterer Beweismittel offensichtlich nicht stimmig. So etwa, wenn der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin im Bereich der Wohnungstür nur festgehalten hätte, bis sich diese beruhigt hätte, dann ist nicht einzusehen, weshalb die Straf- und Zivilklägerin daraufhin die Wohnung durch das Küchenfenster verlassen musste (pag. 225, Z. 26 ff.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zur Sache für die Kammer nicht glaubhaft. 12.13 Psychiatrisches Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD)