Ein Beispiel, wonach die Schilderungen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln nicht übereinstimmen, ist, wie der Beschuldigte während eines Gerangels der Straf- und Zivilklägerin unabsichtlich Verletzungen am Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule zugefügt haben könnte. Die Schilderungen des Vorfalls durch den Beschuldigten sind zudem ohne Berücksichtigung weiterer Beweismittel offensichtlich nicht stimmig.