225, Z. 26 f.). Weiter konnte der Beschuldigte vor der Vorinstanz nicht angeben, weshalb er der Straf- und Zivilklägerin mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen habe (pag. 699, Z. 32). Die Ergänzungsfrage des Staatsanwalts, ob er sie habe umbringen wollen, konnte der Beschuldigte hingegen mit Sicherheit verneinen (pag. 701, Z. 26 f.). Ein Beispiel, wonach die Schilderungen des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln nicht übereinstimmen, ist, wie der Beschuldigte während eines Gerangels der Straf- und Zivilklägerin unabsichtlich Verletzungen am Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule zugefügt haben könnte.