Der Beschuldigte konnte sich bereits wenige Tage nach dem Vorfall an die allermeisten zentralen Elemente des Tathergangs nicht mehr erinnern, vermochte jedoch einzelne, ihn entlastende Details mit Sicherheit wiederzugeben. An der Einvernahme bei der Polizei am 22. November 2010 konnte er sich beispielsweise nicht mehr daran erinnern, ob er die Straf- und Zivilklägerin vom Stuhl zu Boden gezerrt (pag. 225, Z. 13) oder ob er das Messer gegen sie eingesetzt habe (pag. 225, Z. 5). Hingegen will er genau gewusst haben, dass er die Straf- und Zivilklägerin bei der Wohnungstür nur festgehalten habe, um sie zu beruhigen (pag. 225, Z. 26 f.).